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Corona-Kritik

Kaum ein Begriff hat so einen schweren Einfluss auf die Gesellschaft, und teilt diese in derzeit 2 unversöhliche Lager.

Ein grosser Teil der Menschen in unserem Land unterliegt der über den Mainstream verbreiteten Angstpropaganda der Regierung, und verhält sich unkritisch bis gläubig gegenüber den von oben an das Volk gegebenen Informationen. Man glaubt an eine Epedemie die zur Pandemie erklärt wurde.

Auf dieser Grundlage konnten unmenschliche Regelungen bis hin zu Massnahmen, die die Gesundheit eines Grossteils der Bevölkerung gefährden erlassen und durchgesetzt werden. Ob nun alte Menschen keinen Besuch mehr erhalten durften, sterbenden Menschen isoliert wurden, oder sogar Kinder von ihren Eltern getrennt wurden hat kaum einen in der deutschen Bevölkerung interessiert. Schichten der Bevölkerung vereinsamen. Eine Entsolidarisierung des Volkes fand statt.

Nur ein kleinerer Teil der Bevölkerung, der allerdings nun enormen Zulauf erhällt,  steht dem Phänomen Corona kritisch gegenüber, und unterwirft sich nur zähneknischend oder gar nicht den angeordneten Massnahmen.

Der Mainstream stellt alles, was nicht identisch mit der offiziellen Angstlinie konform geht , als Verschwörungstheoretiker, Esoteriker und Reichsbürger, Klimaskeptiker und Rechtspopulisten hin. Kritische Wissentschaftler werden als als Wirrköpfe dargestellt, aber mit dem Fakten oder Argumenten der doch so verwirrten Wissentschaftler setzt man sich nicht auseinander.

Ein kleiner Umbruch in Teilen der Bevölkerung setzte ein, also ein Pathologe und Rechtsgelehrter trotz inoffiziellen Verbotes - oder wie das RKI ausdrücke Empfehlung bei der Leichenschau festgestellt wurde, das keiner der als Coronaopfer gezählten in Hamburg jemand an Corona gestorben ist, sondern nur mit Corona infiziert waren und an anderen Ursachen gestorben sind.

Wir möchten in verschiedenen Fakten und Informationen dazu beitragen, das noch mehr Menschen zu einem analytischen kritischen Denken zurückfinden. Deshalb veröffentlichen wir hier verschiedenen Dokumente

Michael Ellerhausen ( Zaunreiter )

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Masernschutzgesetz

Das Gesundheitsministerium meint zum Masernschutzgesetz: Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden.

Das ist Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 14. November 2019 in 2./3. Lesung im Bundestag beschlossen und am 20. Dezember 2019 durch den Bundesrat gebilligt wurde.
 
Das Gesetz sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen.  Allerdings gibt es die Masernschutzimpfung solo nicht, nur als Multiimpfung.Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.
 
Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.
 
Leider ist dieses Gesetz sehr verwirrend formuliert, und lässt an der nötigen Klarheit fehlen, die vom Grundgesetz gefordert wird. Deswegen haben wir versucht das Gesetz etwas zu erklären, und zu den Fragen Datenschutz und Masernimpfgesetz Stellung zu beziehen.Auch betrachten viele Menschen das Gesetz als nicht auf dem Boden des Grundgesetzes sich befindlich.
 
Auch wir befürchten das dieses Gesetz gegen Grundrechte verstösst, die das Grundgesetz jeden Menschen garantiert. Wir sind da auf der selben argumentativen Ebene, die der wissentschaftliche Dienst vom deutschen Bundestag vor einiger Zeit in einer Analyse veröffentlicht hat.

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Kinderrechte oder Kinder ohne Rechte: Norwegische Erfahrungen

Nachfolgend betrachten wir die Kinderrechte am Beispiel Norwegen. Dort werden Familien durch Barnevernet, dem norwegischen Kinder- und Jugendschutz auseinander gerissen.

Norwegische Bürger sind wirtschaftlich sehr gut geschützt. Nach einer Scheidung z.B. bezahlt der Staat die Ausbildung einer Frau, den Anwalt für eine arme Familie, Behinderte erhalten finanzielle Unterstützung usw. Auf den ersten Blick gibt es keine Probleme mit den Menschenrechten. Zum Schutze der Kinder wurde Barnevernet gegründet, vergleichbar mit dem deutschen Jugendamt. Barnevernet steht jedoch zunehmend in der Kritik, Kinder wegen Nichtigkeiten aus den Familien zu nehmen und somit die Familien und die Psyche der Kinder zu zerstören. 

Die Gründe warum Barnevernet in Familien eingreift, sind sehr unterschiedlich, beispielsweise wenn Eltern ein Kind "zwingen", das Zimmer aufzuräumen oder den Müll raus zu bringen, kann es passieren, dass von Kinderzwangsarbeit gesprochen wird. Zu langes Stillen oder Kinder, die im Elternbett schlafen, können ebenfalls Gründe sein, warum Barnevernet eingreift. Dabei kann auch schon der Hinweis einer Person ausreichend sein, z. Bsp. der Klassenlehrerin, eines Arztes, einer Krankenschwester oder Kindergartenleiterin. Meldet ein Nachbar eine alleinerziehende Mutter, die müde aussieht, kommt ein Mitarbeiter zu ihr nach Hause und zieht u.U. willkürliche Schlüsse beispielsweise, dass die Mutter überfordert ist mit der Erziehung.

Eigentlich zum Schutze der Kinder gegründet, entzieht Barnevernet diese den Eltern, ohne zu berücksichtigen, dass die Trennung ein Trauma auslöst.

Barnevernet zwingt Eltern am Veiledning-Programm teilzunehmen.  Einmal pro Woche kommt dann ein Mitarbeiter von Barnevernet zur den Eltern nach Hause und gibt Erziehungsratschläge. Die Erziehung der Kinder wird kontrolliert und überwacht. Barnevernet meldet sich im Kindergarten, in der Schule, überall dort, wo das Kind hingeht. Dies kann sich jahrelang hinziehen.

Ein polnisches Ehepaar hat fast ihre beide Kinder verloren – nur weil ihre 8-jähriges Tochter sagte in der Schule, dass ihr 1,5 Jahre alter Bruder seine Schwester mit einem Spielzeug schlug. Und das war's! Das System macht sich an der Arbeit! Die Kinder wurden sofort aus der Familie weggenommen!

Das Problem ist, dass zuerst die Kinder weggenommen werden, und dann erst überprüft das Gericht die Situation. Stellen Sie sich vor, ein anderthalb Jahre altes Baby und seine ältere Schwester mussten in dieser Zeit in einer norwegischen Familie leben.

Diese polnische Familie hat 2000 Seiten Rechtstext in norwegischer Sprache bekommen - und die Übersetzung einer Seite kostet von 800 bis 1000 Kronen. Das Gesetz besagt, dass diese Schlussfolgerung in der Muttersprache der Eltern abgefasst werden sollte, aber in Wirklichkeit ist dies nicht der Fall.

Dann, Gott sei Dank, wurde alles geklärt und die Kinder wurden in die Familie zurückgegeben. Aber stellen Sie sich vor, was die Eltern durchgemacht haben. Und das Baby, was dann noch lange sich versteckte und weinte und hatte Angst vor Menschen in Uniform oder vor einem Polizeiauto. Er ist natürlich noch jung, und wird das alles bestimmt vergessen...

Eine Pflegefamilie in Norwegen erhält 700.000 Kronen pro Jahr für ein aufgenommenes Kind - dies ist eine Art Geschäft und eine Möglichkeit, Geld zu verdienen.

Und das Jahresbudget von Barnevern beträgt 1,3 Milliarden Kronen. Wichtig ist zu wissen, dass sich diese Organisation zu 60 Prozent in privater Hand befindet. Mit anderen Worten, die privaten Firmen, die dazu gehören, würden nicht mit Verlust arbeiten, weil wenn der Betrieb nicht rentabel ist, wird er geschlossen. Deshalb wird norwegische Regierung zusätzliche 5 Millionen EEK für die Einstellung von Pflegefamilien bereitstellen, was ständig in den Zeitungen beworben wird: "Wir brauchen Pflegeeltern".

Aber Eltern geben nicht auf, obwohl sie manchmal ihre eigenen Kinder entführen müssen. Es gibt marokkanische, spanische, polnische Organisationen für diesen Zweck - die helfen Eltern Entführung vorzubereiten, und dann es zu verwirklichen.

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Dies hier stellt eine private Seite dar, die nur über bestimmte Faktoren  informiert, die leider in der Gesellschaft so nicht bekannt sind aus verschiedenen Gründen.

Nun verantwortlich für diese Seite:

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Vielen Dank für die Unterstüzung sagt die Redaktion

 

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Erklärung Masernschutzgesetz

Wir üben es, ein Gesetz lesen

Das Masernschutzgesetz ist derzeit in aller Munde. Aber: Wirklich gelesen haben es die wenigsten, und ich befürchte, das wird für lange Zeit auch so bleiben.

Warum reden die meisten Betroffenen über die Folgen, kennen aber den Inhalt des Gesetzes nicht?

Vor allem, weil das Gesetz an Klarheit vermissen lässt. Kurze Paragrafen, Kernsätze, Auflagen, Strafmaß – Fehlanzeige. Aus meiner Sicht macht es sehr viel Sinn, ein Gesetz übersichtlich und verständlich aufzubauen, denn erst dann sind die meisten Menschen in der Lage, das Gesetz zu verstehen. Genau deshalb gibt es die rechtsstaatlichen Gebote der Normenbestimmtheit und Normenklarheit.

Das Gebot der Normenklarheit besagt, dass Gesetze sprachlich verständlich und nicht voller Widersprüche und irreführend sein müssen. Das Bestimmheitsgebot zielt auf die inhaltliche Aussagekraft des Gesetzes: Der Leser muss den Inhalt der rechtlichen Regelungen auch ohne spezielle Kenntnisse mit hinreichender Sicherheit feststellen können. Gesetze und Rechtsnormen müssen inhaltlich so klar und präzise formuliert sein, dass der normale Bürger erkennen kann, was von ihm erwartet wird.

Ein Gesetz muss sprachlich verständlich, ohne innere Widersprüche, systematisch aufgebaut und frei von rechtssystematischen Brüchen sein. Der Inhalt muss im Wege der Auslegung mit den herkömmlichen juristischen Methoden ermittelbar sein. Eine umfangreiche Textlänge, ein unübersichtlicher Gesetzesaufbau sowie eine Häufung von Regel-Ausnahme-Techniken, Mehrfachverweisungen und widersprüchliche Rechtsfolgenanordnungen sind unvereinbar mit dem Gebot der Normenklarheit.

Dieses Machwerk – das neue Masernschutzgesetz - ist nach den oben beschriebenen Kriterien durchgefallen. In der Schule würde man sagen: „ Sechs setzen „ Da es aber nun einmal da ist, werde ich mich hier mit dem Inhalt auseinandersetzen.

Um was geht es?

Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das neue Gesetz ändert ein bestehendes, und zwar das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheitenbeim beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG).

Nun beginnt für den Leser das Ping Pong zwischen den beiden Gesetzen, um zu erkennen, was geändert wurde. Ich beschränke mich auf die aus meiner Sicht wichtigsten Änderungen.

Den Anfang macht eine Ergänzung der Begriffsbestimmungen. Dort wird etwas neu aufgenommen, und zwar Punkt 16, Paragraf 2:

Personenbezogene Angaben: Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse

Diese Daten werden also erhoben, abgefordert, gespeichert … Ja, was passiert eigentlich damit? Bedeutung erlangen die Daten dann wenn irgendjemand mit diesen Daten hin und her gemeldet wird ( Hat sein Kind nicht geimpft usw.)

Bei Paragraf 6 werden einige neue Erkrankungen auf die Liste gesetzt. Mich persönlich erstaunt es, dass bereits das Cononavirus enthalten ist.

§ 6 Meldepflichtige Krankheiten (1) Namentlich ist zu melden: dd) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt: „31a. Middle-East-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (MERS-CoV)“. ee) Nach Nummer 45 wird folgende Nummer 45a eingefügt: „45a. Streptococcus pneumoniae; Melde-pflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor, Blut, Gelenkpunktat oder anderen normalerweise sterilen Substraten“

Auch bei §13 gibt es einige Zusätze, die mich erstaunen. Neu dazu gekommen ist :

(5) Für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und Impfeffekten haben die Kassenärztlichen Vereinigungen dem Robert Koch-Institut in von diesem festgelegten Zeitabständen folgende Angaben zu übermitteln (Impfsurveillance):

  1. Patienten-Pseudonym
  2. Geburtsmonat und -jahr
  3. Geschlecht
  4. dreistellige Postleitzahl und Landkreis des Patienten,
  5. Landkreis des behandelnden Arztes
  6. Fachrichtung des behandelnden Arztes
  7. Datum der Impfung, der Vorsorgeuntersuchung, des Arzt-Patienten-Kontaktes und Quartal der Diagnose
  8. antigenspezifischer Abrechnungscode der Impfung, Diagnosecode nach der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) sowie Leistung nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab
  9. Diagnosesicherheit
  10. Diagnosetyp.

Das Robert Koch-Institut bestimmt die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Satz 1 Nummer 1. Eine Wiederherstellung des Personenbezugs der übermittelten pseudonymisierten Daten ist für das RobertKoch-Institut auszuschließen.

Die Krankenkassen müssen also melden das ihr geimpft seid – aber nicht direkt Namentlich

Dazu ein klares Statement von mir:

Nicht nur mein Körper, sondern auch meine Daten gehören mir! Wer nicht geistig in der Lage ist einen Monoimpfstoff zu bestellen, der ist auch geistig nicht in der Lage, auf sensible Daten aufzupassen.

Diese Bestimmung ist zwar alt, aber auch nicht ohne und ein Freifahrtsschein für Behördenmitarbeiter, der ihnen extrem schwer aus der Hand zu schlagen ist, denn da ist formulierungsmässig richtig Gummi im Gesetz: .

§ 16 Allgemeine Maßnahmen der zuständigen Behörde

  1. Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren.

Eine schwammige Formulierung, wenn dort steht: „Ist anzunehmen, dass …“ Oder?

(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) wird im Rahmen der Absätze 2 und 3 eingeschränkt.

Nach dem Außerkraftsetzen des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit der Wohnung kommen wir nun zum eigentlichen Impfthema.

§ 20 Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Zur Durchführung von Schutzimpfungen ist jeder Arzt berechtigt. Fachärzte dürfen Schutzimpfungen unabhängig von den Grenzen der Ausübung ihrer fachärztlichen Tätigkeit durchführen. Die Berechtigung zur Durchführung von Schutzimpfungen nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.“

Müssen wir nun also damit rechnen, dass uns jeder Arzt fragt, ob wir nicht noch eine Impfung benötigen, damit er an uns noch 2 Euro mehr verdienen kann? Ja, ich befürchte, dass es so kommt.

Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilnehmen können, können durch Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht zu einer Teilnahme an Schutzimpfungen oder an anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe verpflichtet werden.“

Meine Wertung dazu:

„Personen, auf Grund einer !!! medizinischen Kontraindikation nicht an Schutzimpfungen teilnehmen können, können nicht verpflichtet werden. Es liegt also an Arzt UND Patient, dass der Arzt bei der vorgeschriebenen Untersuchung den Eindruck gewinnt, dass eine medizinische Kontraindikation vorliegt. Wir als Patient dürfen nichts verschweigen an Überempfindlichkeiten, Allergien oder auch, dass die eigenen Kinder eine geerbte Trypanophobie bzw. Spritzenangst haben - die irrationale Angst vor Injektionen. Vielleicht erkennt nicht jeder Arzt in der Hektik seiner Arbeit und in der Kürze der Zeit eine vorhandene Kontraindikation. Dann bitte nicht verzagen und einen Arzt mit mehr Liebe zum Detail und differenzialdiagnostischen Fähigkeiten finden.

Die folgenden Absätze 8 bis 14 werden angefügt:

(8) „Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen:“

Was bedeutet das: Wenn du vor 1970 geboren bist, bist du nicht betroffen. Es ist egal, ob du geimpft bist oder nicht. Bist du aber jünger, musst du 1. einen ausreichenden Impfschutz haben oder 2. ab der Vollendung deines ersten Lebensjahres eine Immunität nachweisen.

1. Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden

Dies bedeutet für uns konkret: 1.Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, 2. nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, 3. Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen

2. Personen, die bereits vier Wochen in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 betreut werden

§33 Nummer 4 bedeutet in Heimen

oder b) in einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind

Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern

3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 arbeiten

damit sind

1Krankenhäuser,

2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

4. Dialyseeinrichtungen,

5. Tageskliniken,

6. Entbindungseinrichtungen,

7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, und

11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.

gemeint

Fassen wir das nochmal zusammen: Gültig halt für Kitas, Tagesmuttis , Schulen und Ausbildungssachen und Heime sowie für Asylantenheime und Krankenhäuser und diese Einrichtungen: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, und

ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.. So einfach hätte man das ausdrücken können......

Wir haben KEINEN Verweis gefunden das auch Kuren von diesen Gesetz betroffen sind, denn das sind weder Heime noch Krankenhäuser.

Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden.

Satz 1 gilt auch, wenn zur Erlangung von Impfschutz gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten.

Was das heißt, dürfte jedem klar sein. Es steht extra im Gesetz, dass ausschliesslich Kombinationsimpfstoffe akzeptiert werden müssen. In Kombinationsimpfstoffen sind mehr als ein Impfstoff enthalten. Nach oben her von der Anzahl der zusätzlichen Impfstoffe ist keine Grenze für mich zu erkennen. Aber das könnte auch einen Rettungsanker darstellen. Denn damit erhöht sich ja theoretisch die Zahl der Kontraindikationen. Kein Arzt kann genau wissen, welche Stoffe sich in sämtlichen Kombinationsimpfstoffen befinden. Zumindest hat Herr Spahn so für die Pharmakonzerne einen riesigen Markt eröffnet. Heißt: Wenn ihr also ein Auto kauft, müsst ihr zwingend den Rasenmäher, Kühlschrank, die Waschmaschine etc. mit erwerben als Gleichnis.

Insgesamt ein cooles Wirtschaftsförderungsgesetz für die Pharmakonzerne denn auch die Impfschäden steigen extrem an durch ein Mehr an Impfungen.

Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Gilt immer noch nicht für Personen, die eine medizinische Kontraindikation haben.

Kontraindikation lat. Contra = gegen und indicare = anzeigen

Kontraindikation oder die Gegenanzeige ist der Umstand, der eine bestimmte Behandlung oder ein Verfahren trotz gegebener Indikation verbietet (absolute Kontraindikation) Hier muss auf die geplante Maßnahme verzichtet werden, da ihre negativen Auswirkungen auf den Patienten zu gravierend wären.

Nach einer strenger Abwägung der Risiken etwas zulässt relative Kontraindikation.

Was muss also vorgelegt werden?

Erstmal wird beschrieben, das wenn jemand in folgenden Einrichtungen tätig werden möchte ( oder es bleiben will )

(9) Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3

betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, §33 Nummer 1 bis 4 oder §36 Absatz 1 Nummer 4 tätig werden sollen

Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,

Krankenhäuser,

Einrichtungen für ambulantes Operieren,

Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

Dialyseeinrichtungen,

Tageskliniken,

Entbindungseinrichtungen,

Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, und

ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.

Heime sowie Asylantenheime und ähnliches

haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen: eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2

Impfausweis mit Datum und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes

oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Hier geht es um eine Regelung zu den U-Untersuchungen und den Eintragungen dort

darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

Erklärung: „Dass an einer Stelle wie Schule, Kita, Krankenhaus etc. schon mal eines der Dokumente gezeigt wurde, die laut Gesetz erforderlich sind, um dort zu arbeiten oder betreut werden zu können.

Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist.

Nicht die nette Kitaleiterin oder der Chef kontrollieren also die verlangten Dokumente. Speziell geschulte Mitarbeiter vom Gesundheitsamt sind nun die Kettenhunde, die Betroffenen erklären, wie dieses oder jenes Dokument auszusehen hätte und welches sie nicht akzeptieren. Ob ihnen nun das Recht zusteht, zu bewerten, ob ein ärztliches Zeugnis nicht genügt oder doch - das spreche ich ihnen persönlich ab. Sie dürfen nur zur Kenntnis nehmen! Wir scheinen uns leider auf eine gut aufgestellte GesundheitsGestapo zuzubewegen.

Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuständig ist, kann bestimmen, dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege der Nachweis nach Satz 1 ihr gegenüber zu erbringen ist.

Hier geht es um Tagesmütter. Das SGB Acht geht davon aus, dass eine Erlaubnis für Tagesmütter erforderlich ist, wenn:

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

Wer also nicht länger als 3 Monate erbringen will, bedarf anscheinend keiner Erlaubnis. Wer nicht gegen Entgeld betreut, bedarf keiner Erlaubnis. Wer innerhalb des Haushalts vom Erziehungsberechtigten betreut , bedarf keiner Erlaubnis. Wer weniger als 15 h betreut in der Woche, bedarf keiner Erlaubnis. Und wer keine Erlaubnis benötigt, ist nach der Bestimmung nicht verpflichtet, das Masernschutzgesetz anzuwenden. Soweit meine persönliche Auslegung.

Wenn der Nachweis nach Satz 1 von einer Person, die aufgrund einer nach Satz 8 zugelassenen Ausnahme oder nach Satz 9 in Gemeinschaftseinrichtungen

Gemeinschaftseinrichtungen: Das Gesetz bezieht sich immer wieder auf den Begriff der „Gemeinschaftseinrichtungen“. Anstatt Klartext zu schreiben, was genau gemeint ist, verklausulieren die Bürokraten vom Gesundheitsministerium dies. Ich nenne jetzt die hier am Beispiel benannten:

 

§33 – Dort sind Gemeinschaftseinrichtungen unterteilt in:

Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager.

 

§ 23 Absatz 3 Satz 1 ist im alten IFSG zu finden und bedeutet:

"(3) Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden: 1Krankenhäuser,

2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

4. Dialyseeinrichtungen,

5. Tageskliniken,

6. Entbindungseinrichtungen,

7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, und

11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.

 

Also eine vollkommen aus dem Zusammenhang gerissene Einrichtungszuweisung aus einen Paragrafen, der inhaltlich nichts mit Vorbeugungsimpfungen zu tun hat, aber das Wörter „Krankenhaus usw.“ enthält. Äußerst fragwürdig.

 

Kommen wir nun zum letzten Ort und Einrichtungsbezug der Gültigkeit des MSG Masernschutzgesetzes. §36 Absatz 1 Nummer4 besagt nichts anderes als:

 

Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern.

 

Oftmals gibt es direkt hintereinander mehrere ähnliche Bezüge. Es wird einmal verwiesen auf §33 1 bis 3 und kurz danach auf § 33 1 bis 4. Man hätte auch gleich schreiben können 1 bis 4. Verständlicher und lesbarer macht es ein Gesetz definitiv nicht.

 

nach §33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder §36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt oder tätig werden darf, nicht vorgelegt wird

oder wenn sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späterenZeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, hat 1. die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder 2. die andere Stelle nach Satz 2 oder Satz 3 unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln.

Wird dem Leiter der Einrichtung entweder Impfpass oder Titer/Immunität oder Impfunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgelegt, muss er an das Gesundheitsamt verpetzen und personenbezogene Angaben machen. Das gilt auch, wenn jemand gerade wegen Krankheit nicht vollständig geimpft werden kann oder überhaupt nicht geimpft werden kann.

Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder der anderen Stelle nach Satz 2 oder Satz 3 bekannt ist, dass das Gesundheitsamt über den Fall bereits informiert ist. Eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach Satz 1 vorlegt, darf nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 beschäftigt werden.

Ein Baby muss also sofort ab Vollendung seines ersten Geburtstages einen Nachweis über die Masernschutzimpfungen haben, denn sonst darf es nicht betreut werden. Bzw: Wenn du ab dem vollendeten ersten Lebensjahr keinen Nachweis vorlegst, also erst ab dem 2. oder 3. oder sogar später, darf dein Kind nicht betreut werden. Erinnert Euch – hinter Paragraf 33 stecken die benannten Einrichtungen: 1. kita 2.Tagespflege 3. Schule / Ausbildung 4.Heime

Eine Person, die über keinen Nachweis nach Satz 1 verfügt oder diesen nicht vorlegt, darf in Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz 1, §33 Nummer 1 bis 4 oder §36 Absatz 1 Nummer 4 nicht tätig werden.

Ohne Nachweis erfolgt ein Tätigkeitsverbot.

Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sätzen 6 und 7 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu allen Impfstoffen mit einer Masernkomponente, die für das Inverkehrbringen in Deutschland zugelassen oder genehmigt sind, bekannt gemacht hat; parallel importierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer Masernkomponente bleiben unberücksichtigt.

Eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf in Abweichung von Satz 6 in Gemeinschaftseinrichtungen nach §33 Nummer3 betreut werden.

Schulpflicht geht vor Impfpflicht. Hier wird es aber dann die härtesten Auseinandersetzungen mit dem Gesundheitsamt geben.

(10) Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz1, §33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen.

Alle derzeitig in Einrichtungen betreuten oder arbeitenden Betroffenen haben bis zum 31.07.2021 eine Galgenfrist, die erwarteten Dokumente vorzulegen. Vorher ist es nicht erforderlich und kann nicht eingefordert werden. Dieser Punkt lädt zwar zum Durchatmen ein, aber er scheint auch die Energie vieler Leute zu lähmen, effektiv gegen das Gesetz vorzugehen.

Absatz 9 Satz 2 bis 5 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes und eine Übermittlung personenbezogener Angaben immer zuerfolgen hat, wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorgelegt wird.

… findet Anwendung, wenn nicht bis zum 31.07.2021 vorgelegt wird … Bedeutet, dass die Einrichtung erst ab dem 01.08.2021 das Gesundheitsamt informieren darf. Es gibt auch Bestimmungen, bei der die Verantwortlichkeit der Kontrolle direkt von der Einrichtung an das Gesundheitsamt übergeht. Ergo bedeutet das dann aber auch für das Gesundheitsamt, dass sie im Sinne des Gesetzes (Sanktionen) auch erst ab dem 01.08.2021 tätig werden dürfen.

(11) Personen, die bereits vier Wochen in Gemeinschaftse#inrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie folgt vorzulegen:

1. innerhalb von vier weiteren Wochen oder

2. wenn sie am 1. März 2020 bereits betreutwerden oder untergebracht sind, bis zum Ablauf des 31. Juli 2021.

Absatz 9 Satz 2, 4 und 5 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Benachrichtigung des zuständigen Gesundheitsamtes und eine Übermittlung personenbezogener Angaben immer zu erfolgen hat, wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht bis zu dem in Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Zeitpunkt vorgelegt wird.

Betrifft nur Asylantenheime und ähnliches.

(12) Folgende Personen haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, auf Anforderung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 vorzulegen:

1. Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden,

Kita, Tagesmutter, Schule …

2. Personen, die bereits acht Wochen a) in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 4 betreut werden oder b) in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht sind und

Kita, Tagesmutter, Schule, Heime

3. Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1

1Krankenhäuser,

2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,

3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

4. Dialyseeinrichtungen,

5. Tageskliniken,

6. Entbindungseinrichtungen,

7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen,

9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, und

11. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.

§ 33 Nummer 1 bis 4

Kita, Tagesmutter, Schule, Heime

oder §36 Absatz 1 Nummer 4

Asylantenheime

tätig sind. Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird oder sich aus dem Nachweis ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist oder vervollständigt werden kann, kann das Gesundheitsamt die zur Vorlage des Nachweises verpflichtete Person zu einer Beratung laden und hat diese zu einer Vervollständigung des Impfschutzes gegen Masern aufzufordern.

Achtung! Hier haben wir keinen Zeitbezug. Wir können aber die Nachfragen des Gesundheitsamtes abwehren, indem wir auf den 31.07. 2021 verweisen.

Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die dem Betrieb in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung tätig wird.

Achtung! Auch hier haben wir keinen Zeitbezug.

Hier ist ein Betretungsverbot als Sanktion benannt. Dies geht aber erst für dort schon derzeit arbeitende oder betreute ab dem Stichtag 31.07.2021

Wir können die Anfragen des Gesundheitsamtes abwehren, indem wir auf den 31.07. 2021 verweisen. Hier der Abschnitt zur Verteidigung – kann so für Schreiben kopiert werden:

(10) Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut werden oder in Einrichtungen nach §23 Absatz 3 Satz1, §33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen.

Hier endet der Abschnitt zur Verteidigung gegen das Gesundheitsamt und Arbeitgeber.

Einer Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann in Abweichung von Satz 3 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Einrichtung nach § 33 Nummer 3 dienenden Räume zu betreten. Einer Person, die einer gesetzlichen Unterbringungspflicht unterliegt, kann in Abweichungvon Satz 3 nicht untersagt werden, die dem Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4 oder einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 dienenden Räume zu betreten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen ein vom Gesundheitsamt nach Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Wirkung.

Hier ein sehr wichtiger Fakt für uns. Hier scheint die Möglichkeit einer Schutzklage genommen worden zu sein und eine Anordnung von der Gesundheitsgestapo sofort der Vollstreckung zu unterliegen. Betritt man trotzdem das jeweilige Gebäude, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Wird man aber vom Eigentümer oder berechtigten Personen aufgefordert, das Gebäude zu verlassen und tut es nicht, begeht man Hausfriedensbruch. Allerdings ist nicht jeder Mitarbeiter in einer Einrichtung berechtigt, jemanden des Grundstücks zu verweisen. Hier immer cool und gelassen bleiben!

Achtung! Jemand der einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt kann die Betretung der Schule nicht untersagt werden.

(13) Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von Verpflichtungen nach den Absätzen 9 bis 12 betroffenen Person, soweit die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu seinem Aufgabenkreis gehört.

Hier gibt es also keine Eltern, kein Vater oder Mutter, sondern nur Personensorgeberechtigte. Aber den leiblichen Eltern kann per Urteil das Personensorgerecht für ihre Kinder ganz oder teilweise entzogen werden, auch zeitlich eingeschränkt

(14) Durch die Absätze 6 bis 12 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“

Dieser Satz steht für sich selbst. Durch diese hier benannte Einschränkung ist das Gesetz aus meiner Sicht ein Zwang. Dadurch würde zum Beispiel die Notwehr juristisch nicht greifen , weil es kein nach dem Gesetz rechtswidriger Angriff auf Leben und Gesundheit ist.

§22 Impfdokumentation

(1) Jede Schutzimpfung ist unverzüglich in einen Impfausweis, oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation). (2) Die Impfdokumentation muss zu jeder Schutzimpfung folgende Angaben enthalten: 1. Datum der Schutzimpfung, 2. Bezeichnung und Chargenbezeichnung des Impfstoffes, 3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde, 4. Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person sowie 5. Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person.

Hier ist noch die Schriftform benannt. Wenn ihr impfen lassen solltet - bitte nutzt nur die Schriftform. Denn keiner weiß, was Spahn & Co mit unseren Daten anstellen.

Bei Nachtragungen in einen Impfausweis kann jeder Arzt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vornehmen oder hat das zuständige Gesundheitsamt die Bestätigung nach Satz 1 Nummer 5 vorzunehmen, wenn dem Arzt oder dem Gesundheitsamt eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird.

In der Impfdokumentation ist hinzuweisen auf

1. das zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktionen

2. die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64 ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens sowie

3. Stellen, bei denen die sich aus einem Impfschaden ergebenden Ansprüche geltend gemacht werden können.

(4) In der Impfdokumentation ist über notwendige Folge- und Auffrischimpfungen mit Terminvorschlägen zu informieren, so dass die geimpfte Person diese rechtzeitig wahrnehmen kann.“

Nun kommt eine Ergänzung für den §56. Hier der Text aus dem "alten Gesetz“, das mit Zusätzen ergänzt wurde und darunter der neue Sparzusatz des Herrn Spahn:

§ 56 Entschädigung (1) Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

Hier nun der Zusatz:

Dem § 56 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.“

Der §73 beschäftigt sich mit Bußgeldern:

§73 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1a Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a bis 7d eingefügt: „7a. entgegen §20 Absatz 9 Satz 4 Nummer1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 oder Absatz 11 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, 7b. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder Satz 7 eine Person betreut oder beschäftigt oder in einer dort genannten Einrichtung tätig wird, 7c. entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 13 Satz 1 oder Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 7d. einer vollziehbaren Anordnung nach §20 Absatz 12 Satz 3, auch in Verbindung mit §20 Absatz 13 Satz1 oder Satz 2, zuwiderhandelt,“

Erklärung: Wenn Ihr Euch an die verschiedensten Bestimmungen nicht haltet, ob zu spät gemeldet, nicht reagiert, Menschen ohne geforderten Nachweis betreut habt oder bei Euch arbeiten lasst, dann werdet Ihr mit Bussgeldern belegt.

Soweit das Gesetz unter dem Schwerpunkt Masernschutzimpfungen und dem Zwang dazu. Andere Schwerpunkte habe ich weggelassen.

Das ganze stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur meine Gedanken zu diesem Gesetz zur Wirtschaftsförderung für notleidende Pharmakonzerne.

Bitte in jeden Fall bei Forderungen von Dokumenten von der Kita, dem Chef, der Schule oder dem Gesundheitsamt die Ruhe bewahren, und selber sich einfach die Zeit nehmen und das Gesetz ausdrucken und lesen.

Dies stellt keine Aufforderung dar, nicht zu impfen. Hier geht es darum zu erkennen, was das Gesetz von uns will.

Meine Meinung zu dem Gesetz: Es verstößt klar gegen das Grundgesetz, und das sogar mehrfach.

Ich bereite dagegen eine Klage vor.

Jeder der von diesen Gesetz betroffen ist kann auch klagen vor dem Bundesverfassungsgericht.

Ich habe oft die Frage bekommen, wie man mich unterstützen kann.

Möglich ist dies derzeit am einfachsten über Paypal:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Freuen würde sich meine Familie und ich auf jeden Fall.

Liebe Freunde, findet ihr hier Fehler, habt Ihr Anregungen und Vorschläge oder Fragen, dann schreibt mich einfach über den Messenger Telegram direkt an

Dort bin ich zu finden über @Zaunreiter

Alles Liebe Euch wünscht

Michael Ellerhausen ( Zaunreiter )

Du bist nicht vollkommen überzeugt von der Wirkung der Impungen? Du hast von Impfschäden gehört? Du möchtest Dir nicht vom Staat sagen lassen was in Deinen Körper gespritzt werden soll? Wir können Dir mit vielen Fakten und Informationen weiterhelfen. Du kannst uns helfen für eine Selbstbestimmung etwas zu tun. Mein Körper gehört mir. Keine Verpflichtung zu einer Impfung. Keinen Zwang direkt oder indirekt sich oder seine Kinder impfen zu lassen. Komm in unsere Telegram Gruppe Impfkritik Du findest uns über https://t.me/impfkritisch

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Datenschutz und das Maserschutzgesetz

Das ist Teil 2 des Versuches ein Gesetz zu lesen. Das Masernschutzgesetz ist aber so verklausuliert und voller Verweise das es leider keiner versteht.

Die Folge davon ist Angst und Unsicherheit.

Diese Unsicherheit möchte ich Euch nehmen.

Wer ist von persönlich vom Gesetz betroffen:

Altersbezug :

Ja alle Personen die vor 1.1.1971 geboren sind können aufatmen. Also der Jahrgang 70 darf aufatmen. Im Gesetz steht direkt: Folgende Personen, die nach dem 31.12. 1970 geboren sind müssen... Und dann kommt der bekannte Nachweiszwang.

Hier der Gesetzestext nochmal:

"Die folgenden Absätze 8 bis 14 werden angefügt:"

Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen:“

Im Gesetz steht nun in mehreren Punkten das man verschiedene Sachen nachweisen muss:

"haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen: eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 "

Erklärung :Impfausweis mit Datum und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes

"oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch"

Erklärung: Hier geht es um eine Regelung zu den U-Untersuchungen und den Eintragungen dort.

"darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat. "

Erklärung: „Das an einer Stelle wie Schule, Kita, Krankenhaus etc. schon mal eines der Dokumente gezeigt wurde, die laut Gesetz erforderlich sind, um dort zu arbeiten oder betreut werden zu können.

Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Gesundheitsamt oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber zu erbringen ist.

Erklärung: Vom Bundesland wird eine Behörde bestimmt die anstatt der Chefs dann kontrolliert. Alles was folgt gilt auch für die Behörde, auch wenn die sich als super wichtig erachten. Bleibt cool und gelassen.

Datenschutz contra Behördenmitarbeitern oder Chefs

In dem Gesetzestext steht vollkommen klar: "folgenden Nachweis vorzulegen"

Mit keinem Wort fordert das Gesetz etwas von Abgeben oder Kopie abgeben, oder Kopie erstellen lassen.

Eigentlich könnten wir das Thema jetzt beenden, wenn nicht selbstbewusste Mitarbeiter/ Chefs darauf bestehen würden, eine Kopie als Nachweis anzufertigen.

Hier müssen wir nun den übereifrigen Menschen helfen, das er sich selber nicht in Gefahr bring durch ein nicht erlaubtes Datensammeln von persönlichen sensiblen Daten.

Ob eine Impfung durchgeführt wurde oder nicht, stellt gleichwohl ein „sensibles“ Gesundheitsdokument gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO dar. Gesundheitsdaten sind solche personenbezogenen Daten, welche Rückschlüsse auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person zulassen. Eine Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt. Der Gesetzgeber hat in Erwägungsgrund 52 der Datenschutzgrundverordnung die Notwendigkeit von Ausnahmen gleichwohl erkannt.

Diese Ausnahme gestattet konkret festgelegte Daten abzufragen:

Masern -Impfung ja?

Impfunfähig ja?

Masern gehabt ja?

Mehr nicht !!!! Kein Datum wann was wo wer wofür wieviel oder sonstwas.

Nur das!!!!

Wir sollten aber unbedingt im Auge behalten:

Es geht nur um ein Nachweis, ob gegen Masern geimpft wurde ODER wir Masern hatten oder Impfunfähig sind.

Wir müssen also einen Nachweis vorweisen.

Laut Gesetz kann der Nachweis durch eine Impfdokumentation (Impfausweis) oder in Form eines ärztlichen Zeugnisses vorgelegt werden. Auch das U -Heft bei Kindern ist so etwas, wenn es ordnungsgemäß abgestempelt und unterschrieben wurde.

Wegen des wichtigen Grundsatzes der Datenminimierung gem. Art 5 Abs. 1 lit. c DSGVO und der besonderen hohen Sensibilität von den darin enthaltenen Gesundheitsdaten sollte auf die Anfertigung einer Kopie des vorgelegten Nachweises dringend verzichtet werden. Speziell dann, wenn ein Mitarbeiter seinen abgeforderten Nachweis mittels Vorlage des Impfpasses erbringen will , kann definitiv nicht ausgeschlossen werden, dass der Arbeitgeber noch weitere Impfungen und damit Gesundheitsdaten zur Kenntnis nimmt. Der Arbeitgeber legt dann eine Datensammlung an, und hat die volle Verantwortung diese vor unbefugten Zugriff zu schützen, wenn er Kopien entgegen nimmt.

Genau dem müsst Ihr auch nicht zustimmen, das der Arbeitgeber solche Daten über Euch sammelt.

Impfnachweis datenschutzkonform dokumentieren

Am einfachsten und sichersten für alle Beteiligte ist es, den entsprechenden Nachweis über die Impfung, überstandene Masern oder Impfunfähigkeit vorzuzeigen. Der Arbeitgeber macht entweder eine Aktennotiz, das ihm ein gültiges Dokument vorlag und kann ein Vermerk darüber anfertigen, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin über ein Dokument entsprechend des MSG verfügt. Einfacher ist noch, wenn der Arbeitgeber in einer entsprechenden Liste einfach einen Haken macht.

Das wars.

Ein solcher Vermerk – Aktennotiz kann gegebenenfalls durch das 4-Augen-Prinzip mit Unterschriften der für Personalangelegenheiten betrauten Mitarbeitern dokumentiert werden, aber das ist NICHT zwanghaft erforderlich.

Hier nun für Euch eine kurze Formulierungshilfe, wenn Ihr unsicher in der Argumentation seid. Das ist ein Formulierungsvorschlag , wenn Ihr zeitnah in der Pflicht seid, irgendwelche Dokumente vorzulegen. Also zu Beginn einer Tätigkeit / Unterbringung.

Solltet Ihr da schon arbeiten, oder das Kind schon in Betreuung sein, habt Ihr Zeit bis einschliesslich 31.07.2021 für die Abgabe, keinen Tag vorher muss das Dokument beim Verantwortlichen sein.

Kleiner Tipp am Rande. Lasst Euch bestätigen, das Ihr das Dokument vorgezeigt habt. Ansonsten könnte Euch auch ein Bußgeld wegen Nichteinhaltung eines Termins treffen. So habt Ihr einen Nachweis ....

 

An die Schule, Kita, Arbeitgeber

Betreff: Ihre Anforderung von persönlichen Dokumenten

 

Sehr geehrte / geehrter ..............

 

Vielen Dank für die Information/ Anfrage

Da der Gesetzgeber verlangt, das ich ein Dokument nachweisen muss, was entsprechend des MSG festgelegt ist, möchte ich dieses Ihnen zur Kenntnis geben. Nicht einverstanden kann ich mich mit ihrer Forderung erklären, das ich Ihnen eine Kopie meines Impfausweises / Dokuments übergeben soll. Dieses sieht das MSG auch nicht vor, sondern spricht nur von einer Nachweispflicht.

Der Impfausweis enthält von mir schützenswerte persönliche sensible Daten, dessen Weitergabe an andere ich ausschliesse und nicht gestatte.

Sie dürfen natürlich Einblick in den Impfausweis erhalten, so das ich der Nachweispflicht des MSG nachgekommen bin. Bitte stellen Sie mir auch einen Nachweis aus, das ich der Verpflichtung qualifiziert nachgekommen bin.

Sollten Sie noch weitere Fragen dazu haben, stehe ich Ihnen gerne per Mail zur Verfügung unter meiner Mailadresse:

Mit freundlichen Grüssen

 

Soweit das Gesetz unter dem Schwerpunkt Masernschutzimpfungen und Datenschutz und dem Zwang dazu. Andere Schwerpunkte habe ich weggelassen.

Das ganze stellt keine Rechtsberatung dar, sondern nur meine Gedanken zu diesem Gesetz zur Wirtschaftsförderung für notleidende Pharmakonzerne.

Bitte in jeden Fall bei Forderungen von Dokumenten von der Kita, dem Chef, der Schule oder dem Gesundheitsamt die Ruhe bewahren, und selber sich einfach die Zeit nehmen und das Gesetz ausdrucken und lesen.

Dies stellt keine Aufforderung dar, nicht zu impfen. Hier geht es darum zu erkennen, was das Gesetz von uns will.

Meine Meinung zu dem Gesetz: Es verstößt klar gegen das Grundgesetz, und das sogar mehrfach.

Ich bereite dagegen eine Klage vor.

Jeder der von diesen Gesetz betroffen ist kann auch klagen vor dem Bundesverfassungsgericht.

Ich habe oft die Frage bekommen, wie man mich unterstützen kann.

Möglich ist dies derzeit am einfachsten über Paypal:

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Freuen würde sich meine Familie und ich auf jeden Fall.

Liebe Freunde, findet ihr hier Fehler, habt Ihr Anregungen und Vorschläge oder Fragen, dann schreibt mich einfach über den Messenger Telegram direkt an

Dort bin ich zu finden über @Zaunreiter

Alles Liebe Euch wünscht

Michael Ellerhausen ( Zaunreiter )

Du bist nicht vollkommen überzeugt von der Wirkung der Impungen? Du hast von Impfschäden gehört? Du möchtest Dir nicht vom Staat sagen lassen was in Deinen Körper gespritzt werden soll? Wir können Dir mit vielen Fakten und Informationen weiterhelfen. Du kannst uns helfen für eine Selbstbestimmung etwas zu tun. Mein Körper gehört mir. Keine Verpflichtung zu einer Impfung. Keinen Zwang direkt oder indirekt sich oder seine Kinder impfen zu lassen. Komm in unsere Telegram Gruppe Impfkritik Du findest uns über https://t.me/impfkritisch

Hier könnt Ihr die PDF downloaden wo ich das Gesetz direkt erklärt habe ( versucht) . Er ist auf VK gespeichert, dem russischen relativ freien Gegenstück zu dem überwachten und zensierten Facebook:

https://vk.com/doc225314105_538074142

Hier der Link zu unseren Informationskanal, er ist auch ohne installiertes Telegram in Deinem Browser lesbar: https://t.me/s/impfkritischKanal

Du willst mehr Informationen über Telegram haben, damit Du auch diese Gruppe besuchen kannst – geh auf https://telegram-fanbase.org/

 

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Petition

Warum eine Petition?

Jede Chance  muss genutzt werden zu Verhindern das die Mogelpackung Kinderrechte ins Grundgesetz kommt.  Bitte alle mithelfen durch die Verbreitung und Unterzeichnung der Pedition.

"Wird eine Petition nach Eingang innerhalb von vier Wochen (bei öffentlichen Petitionen rechnet die Frist ab der Veröffentlichung im Internet) von 50.000 oder mehr Personen unterstützt, wird über sie im Regelfall im Petitionsausschuss öffentlich beraten. Das besondere daran: Der Petent wird zu dieser Beratung eingeladen und darf sein Anliegen persönlich vor den Abgeordneten des Petitionsausschusses vorbringen.

Dies ist aber nur der Regelfall, denn das Erreichen des Quorums führt nicht zwingend zu einer öffentlichen Beratung; die Abgeordneten des Petitionsausschusses können sich mit einer zweidrittel Mehrheit gegen die Beratung einer Petition in einer öffentlichen Sitzung entscheiden. Darüber hinaus ist es aber auch möglich, eine Petition öffentlich zu beraten, obwohl sie das nötige Quorum von 50.000 Unterstützern nicht erreicht hat. Entscheidend ist letztlich der Inhalt der Petition." Soweit ein Regelauszug für Petitionen

Hier nun die Petition mit Text

Ablehnung des Gesetzentwurfs zur Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz vom 15.12.2019

Mit der Petition wird gefordert, den Gesetzesentwurf zur Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz abzulehnen.

Begründung

„Kinderrechte im Grundgesetz!“ klingt sympathisch und harmlos. Ist es dies tatsächlich? Auch der „Bundesarbeitskreis Christlich - Demokratischer Juristen“ (BACDJ) hat sich in einem unionsinternen Gutachten kritisch mit der Frage "Kinderrechte" im Grundgesetz befasst. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem Beschluss von 1968 festgehalten: „Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG“. Darauf aufbauend hat es später betont, dass unter der Geltung des Grundgesetzes jedes Kind über „ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen“ verfügt.
Es gibt also keine verfassungsrechtliche Schutzlücke. Vielmehr schützt das Grundgesetz Kinder bereits heute in vorbildlicher Weise. Die Kinder sind unter der Geltung des Grundgesetzes kraft ihres Menschseins selbstverständlicher Träger der verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte. Art.6 Abs. 2 GG enthält den Grundsatz, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht ist. Dieser Artikel enthält eine so genannte Institutsgarantie, die die Kindererziehung in der Familie unter verfassungsrechtlichen Schutz stellt.
Von den Befürwortern einer Verfassungsänderung wird angeführt, dass eine explizite Vorschrift, die die Sicherung der Rechte des Kindes zur Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft machen würde, den Kindern mehr Schutz als bislang bieten würde. Man stützt sich auf Fälle von Kindesmissbrauch und Gewalt in Familien. Jedoch dort, wo Eltern bei der Kindererziehung versagen und dadurch das Kindeswohl in schwerwiegender Weise beeinträchtigen, ist der Staat - schon jetzt - nicht nur berechtigt, sondern auch dazu verpflichtet zu intervenieren.
Es obliegt dem Staat, die notwendigen Ressourcen auf der Grundlage der bereits bestehenden Grundgesetze zur Verfügung zu stellen, sodass eine lückenlose Aufklärung garantiert wird, um Kindesmissbrauch vorzubeugen.
Der Begriff „Kinderrechte“ lässt offen, wie diese Rechte genau definiert werden. Könnte die Politik zukünftig eigene Ziele, die die Kinder betreffen, einfach zu einem Kinderrecht erklären? Bei der Umsetzung müsste sie sich nur auf das neue Grundgesetz berufen. Ein Paradigmenwechsel könnte vielfältige Auswirkungen haben. Die Kette denkbarer Beispiele ist lang. Exemplarisch könnte, gestützt auf ein kindliches Recht auf Bildung, etwa einer staatlichen Kindergartenpflicht oder gar einer Krippenpflicht der verfassungsrechtliche Weg gebahnt werden. Auch denkbar wäre eine Einschränkung der freien Therapiewahl der Eltern für ihre Kinder.
Es war vermutlich im Sinne der Verfasser des Grundgesetzes, zukünftig Generationen vor dem erneuten Verlust von Freiheitsrechten zu schützen. Kinderrechte im Grundgesetz weisen allerdings die Tendenz auf, das Elternrecht zukünftig zulasten des staatlichen Bestimmungsrechts zu schmälern.

Hier nun der Link zur Petition:

http://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2019/_12/_15/Petition_104010.%24%24%24.a.u.html

 

Petition 104010 - Grundgesetz - Ablehnung des Gesetzentwurfs zur Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz 

Unterschriftenliste Petition 104010

 

 

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Videos

Kinderrechte ins Grundgesetz - Staat statt Elternrechte?!

Seit Jahrzehnten träumt die politische Linke (SPD, Linke, Grüne) davon, sog. „Kinderrechte“ im Grundgesetz zu verankern. Die bürgerlichen Kräfte im Bundestag haben diese Gefahr stets abgewehrt – im Interesse und zum Schutz der Familien.

Inzwischen ist das „Kinderrechte“-Projekt allerdings im Koalitionsvertrag der GroKo gelandet. Am 6. Juni haben bereits Bündnis90/Die Grünen und Die Linke ihre „Kinderrechte“-Entwürfe zur Änderung des Grundgesetzes im Bundestag ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der „Kinderrechte“-Alptraum droht, wahr zu werden. Wir müssen handeln, um die Elternentrechtung zu verhindern.

Kindergesetze ins Grundgesetz brauchen wir nicht! Wo Kinderrechte drauf stehen folgt eine Streichung von Elternrechten

Was aber vielleicht gut klingen mag, ist in Wirklichkeit hochgefährlich. Denn mit einer entsprechenden GG-Änderung läuft die Gesellschaft Gefahr, dass die natürlichen Elternrechte ganz schnell ausgehebelt werden könnten. Dann drohen eventuell vom Staate vorgegebene Pflichten „zum Wohle des Kindes“ wie z.B. KiTa-Pflicht, Impfpflicht, Pflicht für Gender-und Sexualkunde-Unterricht in Kindergärten und Grundschulen u.v.m.

Kinderrechte ins Grundgesetz - Kritik berechtigt? Mogelpackung von Berufspolitiker.

Andreas Popp und Eva Herman im Gespräch. Sie empfehlen, eine Petition zu unterschreiben für die Erhaltung der letzten gesellschaftlichen Freiheit. Alles andere wird in eine Verstaatlichung der Familie führen, so die Sorge.

Aktuell gibt es Bemühungen, die sogenannten „Kinderrechte“ zeitnah ins Grundgesetz aufzunehmen. Dieses Vorhaben könnte jedoch dramatische Auswirkungen auf die Elternrechte und somit auf das Wohl der Kinder haben. In der nachfolgenden Sendung und im Interview erfahren Sie von einer Möglichkeit, wie sich Familien jetzt noch gegen eine herannahende Bevormundung durch den Staat wehren können.

Eigentlich soll die norwegische Kinderschutzbehörde "Barnevernet" Kinder schützen, aber häufig zerstören ihre Mitarbeiter die Familien, vermeintlich für das Wohl der Kinder. Denn der leiseste Verdacht auf Misshandlung reicht in Norwegen schon aus, damit die staatlichen Kinderschützer eingreifen und den Eltern ihre Kinder dauerhaft wegnehmen.

Am 5. März läuft die Zeichnungsfrist für die Petition zur Ablehnung der Verankerung der "Kinderrechte im Grundgesetz aus, es werden noch knapp 35.000 Unterschriften gebraucht - hier geht es zur Petition:http://bewusst-leben.org/kinderrechte/petition Bitte erübrigt die knapp 10 Minuten, die eine Registrierung mit Passwort dort auf der Bundestagsseite in Anspruch nimmt.

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Kinderrechte - notwendig oder gar gefährlich?

Was so harmlos oder sogar erstrebenswert klingt, ist alles andere als das. Tatsächlich ist es die Erweiterung der Staatsmacht zu Lasten des Elternrechts. Olaf Scholz sagte einmal „Wir wollen die Lufthoheit  über die Kinderbetten erobern“, davon wäre man dann nicht mehr weit entfernt.

Kinder sind bereits jetzt über das Grundgesetz ausreichend geschützt.

In Artikel 6 Abs. 1 GG heißt es: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

Kinder wachsen im Schutze ihrer sie liebenden Eltern auf. Sollten diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, hat der Staat auch bereits jetzt Möglichkeiten einzugreifen.
Was bedeuten nun die Kinderrechte? Welche Änderungen möchte der Staat vornehmen? Was für Auswirkungen  könnte dies auf Familien haben?

Nach Medienberichten soll der Entwurf folgende Formulierung als neuen Absatz 1a nach Artikel 6 Absatz 1 vorschlagen.

„(1a) Jedes Kind hat das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung seiner Grundrechte einschließlich seines Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der sozialen Gemeinschaft. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, angemessen zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, einen Anspruch auf rechtliches Gehör.“

Was bedeutet dies nun im Detail?

Der Staat entscheidet darüber, was dem Kindeswohl dient oder nicht.

Denkbar wären z.Bsp. folgende Szenarien:

 

  • Einführung einer  Kindergarten- oder gar Krippenpflicht;
  • Entscheidung darüber auf welche Schule Kinder gehen müssen;
  • der Staat entscheidet welche Therapien Kinder machen müssen oder welche Medikamente sie nehmen sollen.

 

In Norwegen gibt es bereits die Kinderrechte und sehr viele traurige Beispiele, was passiert, wenn der Staat seine Macht missbraucht.

Deutschland braucht keine Kinderrechte, wie zahlreiche Gutachten bereits belegen.

Bitte nehmen Sie sich die Zeit und informieren Sie sich auf dieser Homepage über das Thema. Es geht um ihre Familie, Kinder, Enkel,… Wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, dass Kinderrechte nicht ins Grundgesetz gehören, dann unterzeichnen Sie bitte die Petition „Ablehnung der Kinderrechte im Grundgesetz“.

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Presse

Hier findest Du Links zu Artikeln und Berichten die  über Kinderrechte schreiben :

badische-zeitung.de: Warum eine Rechtsprofessorin gegen Kinderrechte im Grundgesetz ist

oedp.de: Kinderrechte ins Grundgesetz? Risiken müssen bedacht werden – Elternrechte nicht aushebeln

deutschland-kurier.org: Norwegen mahnt uns – keine Kinderrechte ins Grundgesetz!

epochtimes.de: Kinderrechte im Grundgesetz? Petition fordert Ablehnung des Gesetzentwurfs

rechtsanwalt-eschle.info: Warum weitere "Kinderrechte" im Grundgesetz nichts zu suchen haben.

destatis.de: 61 400 Inobhutnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Jahr 2017

bz-berlin.de: Wer Kinderrechte ins Grundgesetz schreibt, schwächt die Familien

extremnews.com: Kinderrechte ins Grundgesetz? Petition sagt NEIN!

rp-online.de: CDU-Staatssekretär Krings ist gegen Kinderrechte im Grundgesetz

taz.de: Juristin über Kinderrechte „Grundrecht gilt auch für Kinder“

die-tagespost.de: Unnötig und gefährlich

aktion-kig.eu: Trojanisches Pferd „Kinderrechte“ soll Staatsmacht stärken und Familien schwächen

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Offizielle Dokumente

Hier haben wir für Euch Dokumente zum Download bereitgestellt, die mit der Frage Kinderrechte, bzw. Kinderrechte ins Grundgesetz zu tun haben. Klickt einfach auf dem Link (Name von Dokument), dann werdet ihr weitergeleitet direkt zu den Dokumenten, die auf vk.com sicher gelagert sind

  1. Gutachten „Kinderrechte“ ins Grundgesetz? Erstellt vom: Bundesarbeitskreis Christlich-Demokratischer Juristen (BACDJ)
  2. Ausarbeitung zur Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz Gegenüberstellung verschiedener Formulierungsvorschläge zur Verankerung von Kinderrechten in Art. 6 GG
  3. Offizielle Drucksache kleine Anfrage zwecks Entwicklung von Inobhutnamen

 

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Impfschäden, und wer sie dann versorgt

Wir veröffentlichen nachfolgend eine Information vom Robert Koch Institut zu der Frage Impfschäden

Sicherheit von Impfungen

Impfreaktionen:

Typische Beschwerden nach einer Impfung sind Rötung, Schwellungen und Schmerzen an der Impfstelle, auch Allgemeinreaktionen wie Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen und Unwohlsein sind möglich. Diese Reaktionen sind Ausdruck der erwünschten Auseinandersetzung des Immunsystems mit dem Impfstoff und klingen in der Regel nach wenigen Tagen komplett ab. Angaben zu Art und Häufigkeit der UAW finden sich in der Fachinformation des jeweiligen Impfstoffs.
Impfkomplikationen

Schwerwiegende sogenannte unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW) nach Impfungen sind sehr selten. Nach § 6 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung namentlich meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt an das Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter sind nach § 11 Abs. 4 IfSG verpflichtet, die gemeldeten Verdachtsfälle der zuständigen Landesbehörde und der zuständigen Bundesoberbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzes in pseudonymisierter Form (personenbezogene Angaben sind unkenntlich zu machen) zu melden. Die Meldepflicht nach IfSG gilt in jedem Fall. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, direkt an den Hersteller oder online direkt an das PEI zu melden. Ein Meldeformular mit einer Falldefinition zum Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung finden Sie auf den Internet-Seiten des PEI. Das PEI unterhält eine Datenbank, die sowohl Verdachtsmeldungen als auch bestätigte Fälle von Nebenwirkungen im Zusammenhang mit Impfungen umfasst. Bei Fragen zu möglichen Symptomen nach der Gabe von Impfstoffen ist daher das PEI der richtige Ansprechpartner.
Impfschäden

Unter einem Impfschaden versteht man „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde“ (§ 2 IfSG).  Für Impfschäden gelten die Regelungen des sozialen Entschädigungsrechts (Bundesversorgungsgesetz). Wer durch eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung einen Impfschaden erlitten hat, erhält auf Antrag Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Dies ist in § 60 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ausdrücklich geregelt. Die Beurteilung, ob eine im zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung eingetretene gesundheitliche Schädigung durch die Impfung verursacht wurde, ist Aufgabe des Versorgungsamtes im jeweiligen Bundesland. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Versorgungsamtes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten möglich.

Das Gesundheitsamt kann Hilfestellung bei der Einleitung der notwendigen Untersuchungen, die zur Klärung des Falles führen, leisten und Hilfe bei der Einleitung des Entschädigungsverfahrens anbieten. Das Robert Koch-Institut ist eine Bundesbehörde und hat hier keine Zuständigkeit oder Befugnis.

https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Nebenwirkungen/nebenwirkungen_node.html   

und zur Information: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__2.html

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Mogelpackung Kinderrechte

Liebe Mitmenschen, liebe Eltern und Großeltern,

Kinderrechte - klingt doch nett und gut.

Das dachten wir auch. Allerdings erweist sich genau das, was so positiv und nett klingt, als absolute Mogelpackung unserer Berufspolitiker.

Kinderrechte sollen nun in das Grundgesetz aufgenommen werden, von solchen Politikern, die jahrelang die Berichte über Kinderarmut noch nicht einmal zur Kenntnis genommen haben.

Das GG schützt Kinder bereits aus- und hinreichend. Dies wird auch in Gutachten bestätigt. Ein Kind ist Mensch und Teil der Familie. Bei dieser Mogelpackung als Gesetzesentwurf geht es nur um die Erweiterung der Kompetenzen des Staates.  Das Wächteramt des Staates wird ausgebaut. Die Elternrechte werden geschwächt. Politik und Justiz können dann den neuen „Kinderrechten“  Vorrang vor dem Elternrecht gewähren und dabei nach Belieben interpretieren, was das angeblich Beste für das Kind sei.

Wir sagen dazu: NEIN !
Wir möchten eine Stärkung der Stellung der Familie, und nicht eine Front wo das Kind aus der Familie zwanghaft gelöst wird.
Wir möchten glückliche Kinder, die sich wohl und umsorgt fühlen von Ihren Eltern.

Um zu verhindern, dass die Kinderrechte ins Grundgesetz aufgenommen werden, wurde eine Petition gestartet, die wir voll unterstützen:
Bitte helft alle die Kinder und Familien gegen die Interessen des Staates zu schützen, und unterzeichnet die Petition.
Aber Achtung! Nicht wundern, die Technik des Bundestages scheint wohl noch nicht ausgereift zu sein, denn manchen gelingt die Anmeldung nicht beim ersten mal.  

Hier der Link zur Petition:
https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2019/_12/_15/Petition_104010.$$$.a.u.html

Mogelpackung Kinderrechte

Hier sind kurz und knapp die juristischen Aspekte benannt, warum Kinderrechte vollkommen unnötig ist.

Auch der „Bundesarbeitskreis Christlich - Demokratischer Juristen“ (BACDJ) hat sich in einem unionsinternen Gutachten kritisch mit der Frage "Kinderrechte" im Grundgesetz befasst. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in einem Beschluss von 1968 festgehalten: „Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG“.

Darauf aufbauend hat es später betont, dass unter der Geltung des Grundgesetzes jedes Kind über „ein Recht auf eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und damit seiner Anlagen und Befähigungen“ verfügt.

Es gibt also keine verfassungsrechtliche Schutzlücke. Vielmehr schützt das Grundgesetz Kinder bereits heute in vorbildlicher Weise. Die Kinder sind unter der Geltung des Grundgesetzes kraft ihres Menschseins selbstverständlicher Träger der verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte. Art.6 Abs. 2 GG enthält den Grundsatz, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht ist. Dieser Artikel enthält eine so genannte Institutsgarantie, die die Kindererziehung in der Familie unter verfassungsrechtlichen Schutz stellt.

Genau dieser verfassungsrechtliche Schutz der Kindererziehung in der Familie wird durch die Mogelpackung Kinderrechte extrem geschwächt.
Von den Befürwortern einer Verfassungsänderung wird angeführt, dass eine explizite Vorschrift, die die Sicherung der Rechte des Kindes zur Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft machen würde, den Kindern mehr Schutz als bislang bieten würde. Man stützt sich auf Fälle von Kindesmissbrauch und Gewalt in Familien. Jedoch dort, wo Eltern bei der Kindererziehung versagen und dadurch das Kindeswohl in schwerwiegender Weise beeinträchtigen, ist der Staat - schon jetzt - nicht nur berechtigt, sondern auch dazu verpflichtet zu intervenieren.

Es obliegt dem Staat, die notwendigen Ressourcen auf der Grundlage der bereits bestehenden Grundgesetze zur Verfügung zu stellen, sodass eine lückenlose Aufklärung garantiert wird, um Kindesmissbrauch vorzubeugen.

Die Mogelpackung – also der Begriff  „Kinderrechte“ lässt offen, wie diese Rechte genau definiert werden.
Ist es erst mal als extra Schutzgut in das Grundgesetz aufgenommen, haben unsere Berufspolitiker die Möglichkeit diese Mogelpackung mit eigenen Inhalten zu füllen.

Die Politik kann dadurch zukünftig eigene Ziele, die unsere  Kinder betreffen, einfach zu einem Kinderrecht erklären.
Mit einem einfachen Gesetz. Bei der Umsetzung müssten sie sich nur auf das neue Grundgesetz berufen. Ein Paradigmenwechsel hat dann viele schmerzhafte  Auswirkungen. Die Kette denkbarer Beispiele ist lang. Exemplarisch könnte, gestützt auf ein kindliches Recht auf Bildung, etwa einer staatlichen Kindergartenpflicht oder gar einer Krippenpflicht der verfassungsrechtliche Weg gebahnt werden. Auch denkbar wäre eine Einschränkung der freien Therapiewahl der Eltern für ihre Kinder. Besonders im Hinblick auf die Frage Anwendung von alternativen Heilverfahren, Homöopathie.

Es war vermutlich im Sinne der Verfasser des Grundgesetzes, zukünftig Generationen vor dem erneuten Verlust von Freiheitsrechten zu schützen. Kinderrechte im Grundgesetz sind die Mogelpackung um Elternrecht zukünftig zulasten des staatlichen Bestimmungsrechts zu schmälern.
Nochmal unsere Bitte:

Tretet mit uns an den Versuch der Berufspolitiker mit dieser Mogelpackung uns Rechte wegzunehmen
Unterstützt die Petition die sich gegen die Aufnahme von Kinderrechten ausspricht.
Unterzeichnet bis zum 05.März die Petition

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